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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der LF.net
Netzwerksysteme GmbH (kurz: LF.net), gültig ab 19.12.1996 |
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Auch in den Formaten PDF oder PostScript verfügbar. |
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I. Allgemeine Bestimmungen |
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1. Gültigkeit |
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Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
sind gültig für alle Geschäftsvorfälle unseres
Unternehmens -- sowohl für die Lieferung von Hard- und
Softwaresystemen aller Art wie auch für die Ausführung von
Reparaturen, Installationen und Beratungen sowie für Lieferungen
und Leistungen anderer Art. Sie gelten für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, sofern sie
nicht im Einzelvertrag ausdrücklich abgeändert oder
ausgeschlossen werden. |
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2. Angebote |
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Vertragsangebote und Kostenvoranschläge, die von uns abgegeben
werden, sind in jedem Falle unverbindlich und freibleibend, soweit sie
von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet
werden. An Angeboten, Zeichungen und anderen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden. |
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3. Lieferfristen und Termine |
3.1 |
LF.net verpflichtet sich, einen von beiden Seiten definierten
Liefertermin einzuhalten. Lieferterminverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt oder nicht beeinflußbarer Umstände wie
Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, Streiks,
Handelsbeschränkungen etc. berechtigen uns, die
Lieferverpflichtungen - nach Lage des Falles - ganz oder teilweise
aufzuheben oder zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen. Der
Abnehmner ist nicht zu Schadensersatz berechtigt. |
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3.2 |
Soweit nicht gesondert vereinbart, gilt die Warenannahmestelle des
Auftraggebers als Lieferort. |
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3.3 |
Für Gerätelieferungen, die die Exportgenehmigung des
ausliefernden Herstellerlandes bedürfen, müssen die
entsprechenden Exportgenehmigungen des Landes beantragt und
erteilt werden. |
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3.4 |
Softwareprodukte, Betriebssoftware und Anwenderprogramme müssen
vorab der Lieferung auf den hierfür notwendigen Lizenzanträgen
beantragt und genehmigt werden. |
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4. Zahlungsbedingungen |
4.1 |
Unsere Preise verstehen sich in EURO und gelten bei
Lieferung ohne Aufstellung ab Stuttgart-Vaihingen.
Mehrwertsteuer, sonstige Steuern und öffentliche Ausgaben gelten
zum Zeitpunkt der Lieferung in jeweils gesetzlicher Höhe. |
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4.2 |
Bei nicht unmittelbar ab Lager lieferbaren Waren, die in
konvertierbarer Währung eingekauft werden, sind wir berechtigt,
durch Kurssteigerungen bedingte Erhöhungen unseres
Einkaufspreises dem Abnehmer weiter zu belasten, wenn diese vom
Zeitpunkt unseres Angebotes bzw. der Bestellung des Abnehmers an mehr
als 1.5 \ betragen. |
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4.3 |
Zahlungen sind wie folgt fällig: Ein Drittel der
Nettovertragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung, der
Restbetrag zuzüglich Mehrwertsteuer innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum. Rechnungserstellung erfolgt mit Lieferung. Zahlungen
sind ohne Abzug nur auf Konten der LF.net zu leisten. |
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4.4 Annullierung |
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Falls der Auftraggeber ganz oder teilweise annulliert und
LF.net zustimmt, werden folgende Beträge als
Prozentsatz des Angebotspreises der annullierten Lieferung zur
sofortigen Zahlung an LF.net fällig; mindestens
jedoch 250.- EUR je Annullierung.
Eingang der Mitteilung des Bestellers Annullierungskosten
61-90 Tage vor dem bestätigten Liefermonat
31-60 Tage vor dem bestätigten Liefermonat
bis 30 Tage vor dem bestätigten Liefermonat
während des bestätigten Liefermonats |
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II. Software |
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1. Mitwirkung des Auftraggebers |
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Der Auftraggeber wird LF.net jede für die Durchführung des
Auftrages erforderliche Unterstützung gewähren und ihm
insbesondere Unterlagen, Auskünfte und sonstiges Material zu den
vereinbarten Terminen und in der festgelegten Art und Weise zur
Verfügung stellen. |
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2. Durchführung des Auftrages |
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Weisen vom Auftraggeber bereitzustellende Unterlagen oder Angaben
Fehler auf oder sind sie unvollständig, so ist LF.net berechtigt,
aber nicht verpflichtet, eine Berichtigung oder Vervollständigung
vorzunehmen. Die anfallenden Kosten werden dem Auftaggeber zu den
jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Der
Auftraggeber wird über den ggf. auftretenden Mehraufwand und die
Zeitverschiebung informiert. |
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3. Abnahme |
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Die getesteten Programme (Standardpackete oder Individualsoftware)
werden dem Auftraggeber vorgeführt und sind von ihm
unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme wird in einem von beiden
Vertragspartnern unterzeichneten Protokoll festgestellt. Bei fehlendem
Protokoll gelten die Programme vier Wochen nach der Übernahme als
abgenommen. |
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4. Gewährleistung und Haftung |
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4.1 |
LF.net wird alle ihr übertragenen Aufgaben mit
größtmöglicher Sorgfalt durchführen. Es ist dem
Auftraggeber bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler bei der
Durchführung der Arbeiten nicht ausgeschlossen werden
können. |
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4.2 |
Etwaige Mängel sind von dem Kunden schriftlich zu rügen. LF.net
wird Softwaremängel, die innerhalb von 6 Monaten nach
Übergabe auftreten, unter Ausschluß weitergehender
Gewährleistungsansprüche kostenlos beseitigen. Die
Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme, in
die vom Auftraggeber selber oder Dritten eingegriffen worden ist sowie
für Organisations- und Systemstudien. |
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4.3 |
LF.net steht nicht dafür ein, daß die Arbeitsergebnisse
gewinnbringend (kommerziell) verwertbar sind
(Rationalisierungserfolg). |
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4.4 |
Über die in Pkt 4.2 genannten Nachbesserugen hinaus bestehen
keine Gewährleistungsansprüche. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen oder Folgeschäden (z.B. durch
Datenverlust) werden ausdrücklich ausgeschlossen. |
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5. Wartung |
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5.1 |
Die Wartung von Programmen und Installationen wird von LF.net
aufgrund besonderer Wartungsverträge durchgeführt. |
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6. Vertrauliche Behandlung |
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LF.net verpflichtet sich, mit der gebotenen Sorgfalt
darauf hinzuwirken, daß alle Personen, die von ihr mit der
Bearbeitung oder Erfüllung des Auftrages betraut sind, die
gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz beachten und die aus dem
Bereich des Käufers erlangten Informationen, soweit sie nicht
offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder in anderer Art und Weise verwerten. |
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7. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrecht |
7.1 |
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller
Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers - auch soweit sie sich aus
anderen Aufträgen ergeben - Eigentum von LF.net. |
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7.2 |
Mit der Übergabe der Arbeitsergebnisse und Zahlung des
vollständigen Entgelts erwirbt der Auftraggeber ein nicht
übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an
den Arbeitsergebnissen. Eine weitergehende Verwertung, insbesondere
kommerzielle Verwertung von Orginalen, Kopien oder Know-How, bedarf
der vorherigen Zustimmung von LF.net. |
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7.3 |
LF.net steht an den Arbeitsergebnissen das Urheberrecht zu und ist
berechtigt, die Arbeitsergebnisse anderweitig zu verwenden. |
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7.4 |
Verletzt der Käufer die sich in Pkt. 7.2 ergebende Verpflichtung,
so ist LF.net berechtigt, vorbehaltlich eines höheren Schadens,
vom Käufer einen Schadensersatz in Höhe des für die
Programme gezahlten Kaufpreises zu verlangen. |
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III. Hardware |
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1. Installation |
1.1 |
Die Installation und Inbetriebnahme wird von LF.net
durchgeführt. Sie ist kostenpflichtig, sofern keine
andere Vereinbarung schriftlich vereinbart wurde. Vorbehaltlich der
nachstehenden Regelungen installiert LF.net unter
der Voraussetzung, daß
- der Auftraggeber den Aufstellungsraum der Geräte bei Lieferung,
spätestens jedoch drei Monate danach, entsprechend den
Installationsanweisungen von LF.net bereitstellt und
LF.net rechtzeitig davon benachrichtigt.
- der Auftraggeber den Haustransport der Geräte an den
Aufstellungsplatz auf seine Kosten tätigt; das Auspacken und
Aufstellen der Geräte darf nur unter der Anleitung eines Vertreters
von LF.net erfolgen.
- die Geräte samt Zubehör vor der Installation durch LF.net
weder ohne seine schriftliche Einwilligung verändert
wurden noch außergewöhnlich physikalische oder elektrische
Belastungen, unsachgemäßer Handhabung oder sonstiger
Beschädigungen, die nicht von LF.net zu vertreten
sind, ausgesetzt wurden.
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1.2 |
Werden die Voraussetzungen gemäß Pkt 1.1 vom Auftraggeber
nicht fristgerecht erfüllt, ist LF.net an vereinbarten
Lieferterminen nicht mehr gebunden. Meldet LF.net dem Auftraggeber die
Versandbereitschaft, so tritt die Mitteilung der Versandbereitschaft
an die Stelle der Lieferung im Sinne von Pkt.1.1. |
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2. Mängelrüge |
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Die Produkte gelten mit der Lieferung als genehmigt, falls der
Auftraggeber einen etwaigen Mangel nicht schriftlich rügt.
Sichtbare Transportschäden sind unverzüglich nach Lieferung
schriftlich dem Transportunternehmer und LF.net anzuzeigen. |
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3. Gewährleistung |
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Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften zählt, haftet LF.net unter Ausschluß weiterer
Ansprüche des Auftraggebers wie folgt: |
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3.1 |
Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Herstellers unentgeltlich
instandzusetzen, die innerhalb von drei Monaten vom Tage der Lieferung
an gerechnet, nachweisbar infolge eines beim Gefahrübergang
vorliegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,
Baustoff oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden. |
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3.2 |
Für den Fall, daß der Hersteller einen Mangel im Sinne der
Gewährleistung nicht feststellt, ersetzt der Auftraggeber die im
Zusammenhang mit dem behaupteten Mangel entstandenen Bearbeitungs-,
Transport- und sonstige Kosten, entsprechend den geltenden
Kundendienstsätzen. |
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3.3 |
Die Gewährleistung umfaßt nicht Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Handhabung, übermäßiger physikalischer oder
elektrischer Belastung oder Verwendung ungeeigneter, nicht den
Spezifikationen des Herstellers entsprechenden, Betriebsmittel
entstehen. Jede Gewährleistung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn
trotz obligatorischer Installationsvorschriften die Geräte nicht
durch LF.net installiert wurden. |
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3.4 |
Zur Vornahme von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der
Auftraggeber angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. |
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3.5 |
Für Nachbesserungen und Ersatzteile haftet LF.net im
gleichen Umfang wie für den ursprünglichen
Liefergegenstand. Ersetzte Teile gehen dabei in das Eigentum von
LF.net über. |
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4. Wartung |
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LF.net empfiehlt für die gelieferten Computersysteme
einschließlich Systemerweiterung ab Installationsdatum den
Abschluß eines gesonderten Wartungsabkommens. Dieses
Wartungsabkommen wird zwischen dem Auftraggeber und LF.net
abgeschlossen. Bei Abschluß eines Wartungsvertrages bis zum
Zeitpunkt der Installation wird die Installation und Inbetriebnahme
durch LF.net erfolgen. |
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5. Haftung |
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Außer den Gewährleistungsverpflichtungen gemäß
Pkt. 3 übernimmt LF.net keine Haftung. LF.net haftet nicht
für etwaige Datenverluste. Schadensersatzansprüche gegen
LF.net und seine Mitarbeiter, insbesondere Ansprüche auf Ersatz
von Folgeschäden, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen. |
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IV. Schlußbestimmungen |
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1. |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Ergeben sich
in der praktischen Anwendung dieses Vertrags Lücken, die die
Vertragspartner nicht vorhergesehen haben, so verpflichten sie sich,
diese in angemessender Weise entsprechend dem Vertrag auszufüllen. |
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2. |
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart, sofern nicht ein
anderer Gerichtsort zwingend vorgeschrieben ist.
Deutsches Recht ist maßgeblich. |
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